Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 115 Inhalt des Disziplinargerichtsbescheids
Stand: 13.04.2025
Der Disziplinargerichtsbescheid enthält
1.
die Angaben zur Person der Soldatin oder des Soldaten,
2.
den Namen der Verteidigerin oder des Verteidigers,
3.
die Bezeichnung des Dienstvergehens, das der Soldatin oder dem Soldaten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort der Begehung, die Form des Verschuldens sowie die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der verletzten Dienstpflicht,
4.
die angewendeten Gesetzesvorschriften,
5.
die Beweismittel,
6.
die verhängte Disziplinarmaßnahme,
7.
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens,
8.
den Hinweis auf die Rechtswirkung nach § 114 Absatz 4.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 115 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.02.2011 – 2 WD 38/10Wiedereinsetzung; Versäumung der Berufungsfrist; Unkenntnis der Urteilszustellung wegen Auslandsaufenthalt
- BVerwG, 08.02.2011 – 2 WD 38.10Zitiert von 1
- BVerwG, 26.09.2003 – 2 WDB 3.03Zitiert von 8
- BVerwG, 07.02.2022 – 2 WDB 14.21Wehrdisziplinarverfahren: Verwerfung der Berufung wegen fehlender fristgerechter Begründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 19.09.2017 – 2 WDB 5.17Wehrdisziplinarverfahren; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspätetem Eingang des Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- BVerwG, 15.03.2022 – 2 WDB 2/22Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter BerufungsfristZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.06.2020 – 2 WD 10/19Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen 14-fachen KindesmissbrauchZitiert von 38
- BVerwG, 13.03.2020 – 2 WDB 1/20Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer richterlichen Äußerungsfrist
- BVerwG, 08.01.2020 – 2 WDB 4/19Berufungsfrist; Wiedereinsetzung; Voraussetzung des fristgerechten AntragsZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.